AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der eXept Software AG

Stand: März 2017

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eXept Software AG
Talstraße 3
D – 74321 Bietigheim-Bissingen
Tel.: +49 (0) 7142 919 48 – 0
Fax: +49 (0) 7142 919 48 – 44

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der eXept Software AG (nachfolgend eXept genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von eXept schriftlich bestätigt werden.

(3) Im kaufmännischen Verkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Ergänzend gelten die in den Softwareüberlassungsbedingungen und den Wartungsbedingungen getroffenen Regelungen.

 

§ 2 Vertragsabschluß

(1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich eXept 30 Kalendertage gebunden.

(2) Der Besteller ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von eXept. Lehnt eXept nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

(3) Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von eXept sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen von Eigenschaften abzugeben. Solche Nebenabreden und Zusicherungen entfalten Wirksamkeit nur, wenn sie von eXept schriftlich bestätigt werden.

 

§ 3 Preise und Preisänderung

(1) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Erfolgt die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluß – bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Kaufleuten, bei denen der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, später als zwei Monate nach Vertragsabschluß – so ist eXept berechtigt, eine angemessene Erhöhung des Kaufpreises unter der Voraussetzung zu verlangen, dass sich die bei Vertragsabschluß gegebenen, für die Bestimmung des Kaufpreises maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere der Lieferpreis des Herstellers, Importeurs bzw. Kosten für Material, Löhne und Gehälter usw. verändert haben sollten. Der Besteller ist berechtigt binnen einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Preisänderung mehr als 5% der Auftragssumme beträgt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Die bisher von eXept erbrachten Leistungen sind entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu entgelten. Schadensersatzansprüche sind im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts ausgeschlossen.

 

§ 4 Versand, Gefahrtragung und Abnahme

(1) eXept bemüht sich, die vereinbarten oder angegebenen Lieferzeiten pünktlich einzuhalten.

(2) Werden diese um mehr als 4 Wochen überschritten, so hat der Besteller das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese Nachfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Frist beginnt mit Eingang der Nachfristsetzung bei eXept.

(3) Kommt sodann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande oder hält eXept den neuen Liefertermin nicht ein, so kann der Besteller nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.

(4) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von eXept, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

(5) Die Abnahme der Ware erfolgt mit deren Ingebrauchnahme, üblicherweise mit deren Installation, spätestens vier Wochen nach deren Auslieferung an den Besteller.

 

§ 5 Versand und Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von eXept verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über.

(2) Dies gilt auch dann, wenn eXept die Transportkosten übernommen hat.

(3) Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Besteller unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen Frist geltend zu machen.

(4) Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

(5) Bei Sendungen des Bestellers an eXept trägt der Besteller jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko, bis zum Eintreffen der Ware bei eXept.

 

§ 6 Gewährleistung für Produkte

(1) eXept leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Vertragsgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Datum der Lieferung.

(3) Offensichtliche Mängel müssen eXept unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Sonstige Mängel sind eXept innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels schriftlich anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung schließt jegliche Gewährleistung aus.

(4) Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch eXept bereitzuhalten oder auf Verlangen in der Originalverpackung unter Angabe der Beanstandung und ggf. des benutzten Gerätetyps unverzüglich an eXept zu senden.

(5) Die Beseitigung von Mängeln erfolgt durch Nachbesserung. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Besteller anstelle der Nachbesserung nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

(6) Eine Haftung für normale Abnutzung und für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung entstehen, ist ausgeschlossen.

(7) Für den Erwerb der Produkte expecco gelten abweichend die Regelungen im Lizenzvertrag.

 

§ 7 Haftungsbegrenzung

(1) Die eXept haftet bei Mängeln des Vertragsgegenstandes in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet eXept nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, oder soweit eXept den Mangel arglistig verschwiegen (im Falle der Arglist gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne die Arglist gelten würden) oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Vertragsgegenstand an Rechtsgütern des Kunden ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelung der Ziff. 2. und 3. dieser Klausel gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit eXept den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.

(2) Die Regelung der vorstehenden Ziff. 1. erstreckt sich auf den Schadensersatz neben der Leistung und auf den Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(3) Sämtliche Ansprüche des Bestellers aus Gewährleistung oder wegen der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten verjähren in 12 Monaten seit Abnahme (§ 4 Abs. 5)

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der eXept aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum von eXept. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die eXept gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.

(2) Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betriebe eines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für alle Forderungen, die die Firma eXept aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Besteller hat, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.

(3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt und seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung fristgerecht nachkommt.

(4) Hat der Besteller auf von eXept gelieferten und noch im Eigentum von eXept stehenden Datenträgern Daten aufgenommen, so bleibt das Eigentum von eXept davon unberührt.

(5) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollziehern – auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum von eXept hinweisen und eXept unverzüglich benachrichtigen.

 

§ 9 Zahlung

(1) Rechnungen von eXept sind innerhalb 14 Tagen netto ohne jeden Abzug zahlbar.

(2) Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behält sich eXept ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

(3) eXept ist berechtigt, trotz anders lautender Tilgungsbestimmung des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Fall wird sie den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist eXept berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(4) Gegen die Ansprüche von eXept darf der Besteller nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen, ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Überschreitung des Zahlungsziels behält sich die Firma eXept eine Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vor, es sei denn, dass eXept höhere Verzugszinsen oder der Besteller geringere Belastungen von eXept nachweist.

(5) Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

§ 10 Bestellerdaten

eXept ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser, erhaltene Daten über den Besteller, nach Maßgabe der jeweiligen Datenschutzgesetze zu verarbeiten und zu speichern.

 

§11 Streitschlichtung

(1) Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (“DGRI e.V.”), derzeit

Prof. Dr. Jürgen W. Goebel
Schöne Aussicht 30
61348 Bad Homburg v.d.H.
DEUTSCHLAND
Tel.: 0049-6172-9209-30
Fax: 0049-6172-9209-33
e-Mail: schlichtung@dgri.de
Homepage: http://www.dgri.de/

oder die jeweilige auf der Webseite der DGRI e.V. unter http://www.dgri.de/ angegebenen Adresse der Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.
(2) Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem schlichtungsgegenständlichen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend.

 

§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen eXept und ihren Vertragspartnern findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Bietigheim-Bissingen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bietigheim-Bissingen, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam getroffen werden kann.

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gültige Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Warenzeichen
eXept ist ein eingetragenes Warenzeichen der eXept Software AG.